Textbausteine zu Vertretung, Weisungsungebundenheit, Betriebsmittel
1.1. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf sich jederzeit durch fachlich von ihm/ihr für fachlich gleich qualifiziert befundene sorgfältig ausgewählte Dritte vertreten lassen. Zwischen diesen Dritten und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber entsteht keinerlei Vertragsbeziehung. Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat den Auftraggeber/die Auftraggeberin frei von diesbezüglichen rechtlichen Ansprüchen zu halten. Eine Vertretung ist anzuzeigen.

