Textbausteine zu Steuern und Abgaben in einem Werkvertrag
Wenn keine detaillierten Regelungen zu Steuern und Abgaben getroffen werden sollen, dann sind die beiden folgenden Punkte jedenfalls ausreichend:
1. Da es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handelt, sind beide Teile jeweils selbst zur Abführung der sie treffenden Steuern und Abgaben verpflichtet.

