Textbaustein für Blockzeitvereinbarung (nicht bei gleichmäßiger Arbeitszeitverkürzung)
„Vermeidung des Zuschlags gemäß § 19e Abs 2 AZG durch vereinbarten Verzicht auf das Kündigungsrecht“
Für die Dauer der Altersteilzeit verzichten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer auf ihr Kündigungsrecht (Ausnahme: Kündigung des Arbeitnehmers bei Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension während der Einarbeitungsphase).

