Der Titelbescheid wurde vom Magistrat der Stadt XY erlassen. Der Verpflichtete wurde darin zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 2.000,– wegen eines Verstoßes gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verurteilt. Die Vollstreckungsverfügung wurde von der Landespolizeidirektion Z erlassen. Gemäß § 1 Abs 2 VVG sind Landespolizeidirektionen zur Vollstreckung von Bescheiden nur in ihrem sachlichen Wirkungsbereich ermächtigt. Das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz wird durch den Bund in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörden (Landesbehörde), in concreto also durch den Magistrat der Stadt XY, vollzogen. Die Vollstreckungsverfügung fällt daher nicht in die sachliche Zuständigkeit der LPD Z (Bundesbehörde). Die Vollstreckungsverfügung ist daher rechtswidrig.

