Der Dienstnehmer ist zur Geheimhaltung aller ihm aus seiner Tätigkeit bekannt werdenden betrieblichen und geschäftlichen Vorgänge des Dienstgebers und seiner Beteiligungen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht gegenüber jedermann, ist zeitlich unbegrenzt und bleibt über die Dauer dieses Vertrages hinaus bestehen.

