Mitteilung an den Betriebsrat gemäß § 99 Abs 4 ArbVG
Gemäß § 99 Abs 4 ArbVG ist jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat mitzuteilen. In diesem Sinne informieren wir nun darüber, dass wir nachfolgende/n Arbeitnehmer/in eingestellt haben:

