Der Dienstgeber kann gem § 20 Abs 3 AngG das unbefristete Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats lösen. Der Dienstnehmer kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag des Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist lösen.
Oder:

