Textbausteine zur Weisungsfreiheit eines freien Dienstnehmers1
1. Die zu erbringenden Tätigkeiten sind derart vertraglich konkretisiert, sodass sich weitere Weisungen grundsätzlich erübrigen.
2. Der freie Dienstnehmer/Die freie Dienstnehmerin ist in Bezug auf die zeitliche und örtliche Gestaltung der Erbringung der vereinbarten Leistungen frei, soweit sich nicht durch die Natur der vereinbarten Leistungen etwas anderes ergibt.

