Textbausteine zum Vertretungsrecht und anderen Tätogkeiten im freien Dienstvertrag
1. Der freie Dienstnehmer/die freie Dienstnehmerin ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, insbesondere wenn die Auftragserteilung an ausschließlich in der Person des freien Dienstnehmers/der freien Dienstnehmerin gelegenen Gründen liegt.

