Textbausteine zu Steuern und Sozialversicherung im freien Dienstvertrag
1. Der freie Dienstnehmer/Die freie Dienstnehmerin ist eigenständig für die Abfuhr der Einkommenssteuer und einer allfälligen Umsatzsteuer sowie notwendiger Erklärungen an den Auftraggeber verantwortlich.