Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Die motorbezogene Versicherungssteuer ist zusätzlich zur Versicherungssteuer der Kfz-Haftpflichtversicherung zu entrichten. Sie errechnet sich aus einem festen bzw gestaffelten Betrag.