Die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Motivirrtum bereitet in der Praxis immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die Unterscheidung ist jedoch sehr wichtig: Schließlich erlaubt ein unbeachtlicher Motivirrtum dem Irrenden idR keine Anfechtung oder Anpassung eines entgeltlichen Vertrags, es sei denn, es würde List vorliegen. Typische Beispiele sind Irrtümer über Zukünftiges, so zB über die künftige Wert- und Kursentwicklung börsenotierter Wertpapiere.