Soll ein Arbeitnehmer am Gewinn/Erfolg eines Unternehmens beteiligt werden, so sind unabhängig von der abgabenrechtlichen Ausgestaltung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells auch arbeitsrechtlich einige Punkte zu beachten. In Betrieben mit Betriebsrat kann etwa eine fakultative Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Mit der Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung darf kein gleichzeitiger Gehaltsverzicht verbunden sein, der zu einer Entlohnung unter den kollektivvertraglichen Mindestsätzen führt.