Der Missbrauch von Gestaltungsformen des privaten (§ 22 Abs 1 BAO) und ein Scheingeschäft (§ 23 Abs 1 BAO) haben zwar im Ergebnis die gleichen abgabenrechtlichen Konsequenzen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser beiden Institute weisen jedoch große Unterschiede auf.