Der Arbeitnehmer hat bei Fälligkeit des Entgelts Anspruch auf die Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen. Damit der Arbeitnehmer die Lohnabrechnung nachvollziehen kann, ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der in der Abrechnung angeführten Bezüge anzuführen. Der Begriff Lohnnebenkosten (= indirekte Arbeitskosten) bezeichnet jene Kosten, die für den Arbeitgeber anfallen, das sind primär der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der BV-Beitrag, DB, DZ und Kommunalsteuer.