Hier die Liste der unpfändbaren Forderungen nach § 290 Abs 1 EO, wobei (gemäß § 290 Abs 2 EO) die Unpfändbarkeit nicht gilt, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
Unpfändbar sind gemäß § 290 Abs 1 Z … EO (wer Z 12 und 13 vermisst: Diese wurden durch die ASGG-Nov 1994 = BGBl 1994/624 aufgehoben):

