Wird ein Vertragsteil vom anderen listig getäuscht und unterliegt er deshalb einem Irrtum (bzw er wird in einem solchen belassen oder bestärkt), kommt der Vertrag dennoch gültig zustande. Allerdings kann ihn der Getäuschte anfechten. Die Anforderungen an den Nachweis der Arglist sind zwar streng; gelingt der Beweis, bietet die Anfechtung wegen List jedoch erhebliche Vorteile im Vergleich zu jener wegen schlichten Irrtums nach § 871 ABGB.