Gem § 416 UGB ist Lagerhalter, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. Der Lagervertrag ist eine Sonderform des Verwahrungsvertrages und kommt erst bei längerfristiger Verwahrung zur Anwendung. Kurzfristige Lagerungen sind meist Bestandteil eines Hauptvertrages, bspw Speditions- oder Frachtvertrages.