FluggastrechteVO | Grds anwendbar (i) auf sämtliche Flüge die von einem Flughafen der EU, des EWR, der Schweiz1 oder eines ECAA Mitgliedstaates2 starten sowie (ii) von einem Flughafen eines Drittstaats, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung der oben genannten Staaten hält (Art 3 Abs 1); |
PRM-VO 1107/2006/EG | Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten (Art 1 Abs 1).4 |
Montrealer Übereinkommen (MÜ) | Einheitsrecht für die internationale Beförderung, grds nicht anwendbar für rein nationale Beförderungen,5 allerdings anwendbar auf Beförderungen innerhalb eines einzelnen EU-Mitgliedstaates6; ratifiziert von der EU, allen Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz (insgesamt 136 Staaten), geht nationalem wie supranationalem Recht grds vor (Art 29). Das MÜ enthält insb Regeln für eine verschuldensunabhängige Haftung (Art 17), grds für Beschädigung und Verlust von aufgegebenem wie nicht aufgegebenem Reisegepäck (Art 17 Abs 2 ff), Verspätung von Reisenden und Reisegepäck (Art 19), für Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung7 an Bord oder beim Ein- und Aussteigen (Art 21); Haftungsbegrenzungen sind vorgesehen bei Verspätungsschäden bis SZR8 5.346,–, für das Gepäck bis zu SZR 1.288,– jeweils pro Reisendem (Art 22 Abs 1 f), für Schäden aus Tod oder Körperverletzung, die SZR 128.821,– nicht übersteigen,9 kann die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer nach Art 21 Abs 2 freibeweisen; diese Beträge sind gem Art 25 nur relativ zwingend und können im Beförderungsvertrag erhöht oder ihre Anwendung auch ausgeschlossen werden. Bei aufgegebenem Reisegepäck hat eine schriftliche Schadensanzeige binnen sieben, bei verspätetem Gepäck binnen 21 Tagen zu erfolgen.10 |
LuftverkehrsdiensteVO 1008/2008/EG | Für Flugdienste von einem Flughafen der EU und des EWR Pflicht, den Endpreis inkl aller Steuern, (Flughafen-)Gebühren, Zuschläge und Entgelte aufzuschlüsseln sowie fakultative Zusatzkosten (bspw Versicherung) als Opt-in auszuweisen (Art 23); im Preis (Art 22) muss nach der Rsp11 jedoch nicht stets aufgegebenes Gepäck inkludiert sein. |
Eisenbahn-FahrgastrechteVO | Eine neue VO sieht ab dem 7. 6. 2023 aus dem Titel „Fahrpreisentschädigung“ für Fahrgäste (ErwGr 33) nach Art 19 Abs 1 Satz 2 lit a eine „Mindestentschädigung“ iHv 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung (Art 3 Z 12) von 60 bis 119 Minuten und gem lit b 50 % ab einer Verspätung von 120 Minuten – auf Wunsch in Geld, sonst auch in Gutscheinen mit flexiblen Bedingungen (Art 19 Abs 7 Satz 2 f) – gegen das Eisenbahnunternehmen (Art 3 Z 17) ohne den Beförderungsanspruch zu verlieren (Art 19 Abs 1 Satz 1), vor; eine Ausnahme bei Verspätung wegen außergewöhnlicher Umstände, Verschulden des Fahrgasts oder Verhalten eines Dritten ist im Gesetz zur Vorgänger-Verordnung12 nun in Art 19 Abs 10 lit a–c auch vorgesehen; im nationalen Recht siehe insb für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der EisenbahnfahrgastrechteVO und für Zeitfahrkarten und Jahreskarten das EisbBFG.13 |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | Mit Anhang A für die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV), der Ansprüche bei Tötung oder Verletzung vorsieht, deren Höhe sich nach nationalem Recht richtet, aber gem Art 30 § 2 gedeckelt ist, wenn nicht nationales Recht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht; für aufgegebenes Gepäck (Verlust, Beschädigung, verspätete Auslieferung) besteht grds auch eine Haftung des Beförderers (Art 36 § 1), diese ist allerdings pauschaliert oder bei einem Nachweis der Höhe nach in SZR beschränkt (Art 41–43 CIV; Art 9 COTIV). |
Bus-Fahrgastrechte-VO | Wird die Verbindung eines Linienverkehrsdienstes (Art 3 lit a) von einem Busbahnhof (Art 3 lit m) annulliert (Art 3 lit p), verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten (Art 3 lit q), oder liegt eine Überbuchung vor, hat der Beförderer (Art 3 lit e) zur Wahl zu stellen: (i) Fortsetzung der Fahrt oder (ii) Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (iii) Erstattung des Fahrpreises und Rücktransport zum Abfahrtsort (Art 19 Abs 1). Wird dem Fahrgast dieses Wahlrecht nicht zugestanden, hat er Anspruch auf 50 % des Fahrpreises als Entschädigung zusätzlich zur Erstattung (Art 19 Abs 2, ErwGr 16). |
Schiff-Fahrgastrechte-VO | Aus dem Titel „Entschädigung durch Fahrpreisnachlass bei verspäteter Ankunft“ stehen Fahrgästen nach Art 19 Entschädigungen iHv 25 % oder 50 % des Fahrpreises nach je vier Fahrzeitkategorien (≤ 4 h, > 4–8 h, > 8–24 h, > 24 h) gegen den Beförderer (Art 3 lit d) zu, wenn die Verspätung bei der Ankunft mindestens eine, zwei, drei oder sechs Stunden oder jeweils mehr als das Doppelte beträgt. |
Athener Übereinkommen (AÜ) | Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See; nicht von Österreich ratifiziert, aber als gemischtes Abkommen von der EU.14 |

