Kurzüberblick Passagierrechte

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FluggastrechteVO 
261/2004/EG

Grds anwendbar (i) auf sämtliche Flüge die von einem Flughafen der EU, des EWR, der Schweiz11Anwendungsbereich strittig; Staudinger in Staudinger/Keiler, HK-Fluggastrechte-VO2 Art 3 Rz 31 f; Keiler in Staudinger/Keiler, HK-FluggastrechteVO2 Art 7 Rz 16; Hochstrasser, Vom Umgang der Schweizer Gerichte mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, RRa 2017, 58. oder eines ECAA Mitgliedstaates22Staudinger in Staudinger/Keiler, HK-Fluggastrechte-VO2 Art 3 Rz 33. starten sowie (ii) von einem Flughafen eines Drittstaats, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung der oben genannten Staaten hält (Art 3 Abs 1);
bei Nichtbeförderung (Art 4), Annullierung (Art 5) und Verspätung bei Abflug (Art 6) und nach der Rsp des EuGH33EuGH 19. 11. 2009, verb Rs C-402/07, C-432/07, Sturgeon/Condor und Böck ea/Air France, ECLI:EU:C:2009:716 = RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 = EuZW 2009, 890; (GK) 23. 10. 2012, verb Rs C-581/10, C-629/10, Nelson/Lufthansa und TUI ea/CAA, ECLI:EU:C:2012:657 = RRa 2012, 272; 2013, 106 (Teichmann/Menke) = EuZW 2012, 906, 940 (Schladebach/Mildenstein). von mindestens drei Stunden bei Ankunft grds Ansprüche auf pauschale Ausgleichsleistungen in Geld je nach Entfernungskategorie (Art 7: ≤ 1.500 km, > 1.500–3.500 km und sämtliche EU-Flüge > 1.500 km, > 3.500 km) sowie ggf Unterstützungs- (Art 8: Erstattung und Rücktransport, anderweitige Beförderung zum Endziel frühestmöglich oder nach Wunsch des Passagiers) und Betreuungsleistungen (Art 9: Verköstigung, Hotelunterbringung, Telekommunikation).

PRM-VO 1107/2006/EG

Vorschriften für den Schutz und die Hilfeleistung für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität, die diese Personen vor Diskriminierung schützen und sicherstellen sollen, dass sie Hilfe erhalten (Art 1 Abs 1).44VO 1107/2006/EG über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl 2006 L 204/1 idF Berichtigung, ABl 2013 L 26/34.

Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Einheitsrecht für die internationale Beförderung, grds nicht anwendbar für rein nationale Beförderungen,55Reuschle, Montrealer Übereinkommen2 Art 1 Rz 2. allerdings anwendbar auf Beförderungen innerhalb eines einzelnen EU-Mitgliedstaates66Reuschle, Montrealer Übereinkommen2 Art 1 Rz 2.; ratifiziert von der EU, allen Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz (insgesamt 136 Staaten), geht nationalem wie supranationalem Recht grds vor (Art 29).

Das MÜ enthält insb Regeln für eine verschuldensunabhängige Haftung (Art 17), grds für Beschädigung und Verlust von aufgegebenem wie nicht aufgegebenem Reisegepäck (Art 17 Abs 2 ff), Verspätung von Reisenden und Reisegepäck (Art 19), für Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung77Verbrühung eines Kindes durch heißen Kaffee während eines Flugs: EuGH 19. 12. 2019, C-532/18, GN/Niki Luftfahrt, ECLI:EU:C:2019:1127; SA Saugmandsgaard Øe 26. 9. 2019, C-532/18, GN/Niki Luftfahrt, ECLI:EU:C:2019:788. an Bord oder beim Ein- und Aussteigen (Art 21); Haftungsbegrenzungen sind vorgesehen bei Verspätungsschäden bis SZR88Sonderziehungsrechte (Special Drawing Rights) des IWF, https://www.imf.org/en/About/Factsheets/Sheets/2016/08/01/14/51/Special-Drawing-Right-SDR . 5.346,–, für das Gepäck bis zu SZR 1.288,– jeweils pro Reisendem (Art 22 Abs 1 f), für Schäden aus Tod oder Körperverletzung, die SZR 128.821,– nicht übersteigen,99Anpassung der Haftungsgrenzen per 28. 12. 2019, BGBl III 2019/197. kann die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer nach Art 21 Abs 2 freibeweisen; diese Beträge sind gem Art 25 nur relativ zwingend und können im Beförderungsvertrag erhöht oder ihre Anwendung auch ausgeschlossen werden. Bei aufgegebenem Reisegepäck hat eine schriftliche Schadensanzeige binnen sieben, bei verspätetem Gepäck binnen 21 Tagen zu erfolgen.1010EuGH 12. 4. 2018, C-258/16, Finnair/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, ECLI:EU:C:2018:252: Eingabe der Beanstandung in das System des Luftfrachtführers durch einen Vertreter desselben.

LuftverkehrsdiensteVO 1008/2008/EG

Für Flugdienste von einem Flughafen der EU und des EWR Pflicht, den Endpreis inkl aller Steuern, (Flughafen-)Gebühren, Zuschläge und Entgelte aufzuschlüsseln sowie fakultative Zusatzkosten (bspw Versicherung) als Opt-in auszuweisen (Art 23); im Preis (Art 22) muss nach der Rsp1111EuGH 18. 9. 2014, C-487/12, Vueling/IGC Xunta de Galicia, ECLI:EU:C:2014:2232 = RRa 2014, 285. jedoch nicht stets aufgegebenes Gepäck inkludiert sein.

Eisenbahn-FahrgastrechteVO
2021/782/EU

Eine neue VO sieht ab dem 7. 6. 2023 aus dem Titel „Fahrpreisentschädigung“ für Fahrgäste (ErwGr 33) nach Art 19 Abs 1 Satz 2 lit a eine „Mindestentschädigung“ iHv 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung (Art 3 Z 12) von 60 bis 119 Minuten und gem lit b 50 % ab einer Verspätung von 120 Minuten – auf Wunsch in Geld, sonst auch in Gutscheinen mit flexiblen Bedingungen (Art 19 Abs 7 Satz 2 f) – gegen das Eisenbahnunternehmen (Art 3 Z 17) ohne den Beförderungsanspruch zu verlieren (Art 19 Abs 1 Satz 1), vor; eine Ausnahme bei Verspätung wegen außergewöhnlicher Umstände, Verschulden des Fahrgasts oder Verhalten eines Dritten ist im Gesetz zur Vorgänger-Verordnung1212EuGH 26. 9. 2013, C-509/11, ÖBB Personenverkehr, ECLI:EU:C:2016:709; Schuster-Wolf/Karsten, Entwicklungen im EU-Passagierrecht 2013-2014, VuR 2014, 167 (174 f). nun in Art 19 Abs 10 lit a–c auch vorgesehen; im nationalen Recht siehe insb für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der EisenbahnfahrgastrechteVO und für Zeitfahrkarten und Jahreskarten das EisbBFG.1313BGBl I 2013/40 idF BGBl I 2018/37; ErläutRV 2110 BlgNR 24. GP 4 f.

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Mit Anhang A für die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV), der Ansprüche bei Tötung oder Verletzung vorsieht, deren Höhe sich nach nationalem Recht richtet, aber gem Art 30 § 2 gedeckelt ist, wenn nicht nationales Recht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht; für aufgegebenes Gepäck (Verlust, Beschädigung, verspätete Auslieferung) besteht grds auch eine Haftung des Beförderers (Art 36 § 1), diese ist allerdings pauschaliert oder bei einem Nachweis der Höhe nach in SZR beschränkt (Art 41–43 CIV; Art 9 COTIV).

Bus-Fahrgastrechte-VO
181/2011/EU

Wird die Verbindung eines Linienverkehrsdienstes (Art 3 lit a) von einem Busbahnhof (Art 3 lit m) annulliert (Art 3 lit p), verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten (Art 3 lit q), oder liegt eine Überbuchung vor, hat der Beförderer (Art 3 lit e) zur Wahl zu stellen: (i) Fortsetzung der Fahrt oder (ii) Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (iii) Erstattung des Fahrpreises und Rücktransport zum Abfahrtsort (Art 19 Abs 1). Wird dem Fahrgast dieses Wahlrecht nicht zugestanden, hat er Anspruch auf 50 % des Fahrpreises als Entschädigung zusätzlich zur Erstattung (Art 19 Abs 2, ErwGr 16).

Schiff-Fahrgastrechte-VO
1177/2020/EU

Aus dem Titel „Entschädigung durch Fahrpreisnachlass bei verspäteter Ankunft“ stehen Fahrgästen nach Art 19 Entschädigungen iHv 25 % oder 50 % des Fahrpreises nach je vier Fahrzeitkategorien (≤ 4 h, > 4–8 h, > 8–24 h, > 24 h) gegen den Beförderer (Art 3 lit d) zu, wenn die Verspätung bei der Ankunft mindestens eine, zwei, drei oder sechs Stunden oder jeweils mehr als das Doppelte beträgt.

Athener Übereinkommen (AÜ)

Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See; nicht von Österreich ratifiziert, aber als gemischtes Abkommen von der EU.1414Beschluss 2012/22/EU (Rat) 12. 12. 2011 über den Beitritt der EU zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen,  ABl 2012 L 8/1 idF VO 517/2013/EU , ABl 2018 L 158/1, und Beschluss 2012/23/EU (Rat) 12. 12. 2011 über den Beitritt der EU zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen, ABl 2012 L 8/13 idF VO 517/2013/EU , ABl 2018 L 158/1; s idZ auch die sog „Athener VO“ 392/2009/EG über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, ABl 2009 L 131/24 idF VO 2019/1243/EU , ABl 2019 L 198/241.

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