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Spezielles bei Kurzarbeit ab Juli 2022

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Mit 1. 7. 2022 wurden die Bewilligungskriterien für die Kurzarbeitsbeihilfe verschärft und die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wurde für viele Kurzarbeiter günstiger. Für alle Kurzarbeiter gilt seit 1. 7. 2022 eine Nettoersatzrate von ca 90 %, wobei diese Verbesserung bei der Kurzarbeitsbeihilfe nicht berücksichtigt wird. Die Erhöhung des Einkommens vieler Kurzarbeiter (durch die Sozialpartnervereinbarung) erfolgte ausschließlich zu Lasten des Arbeitgebers. Ende September 2023 endet die Cornona-Kurzarbeit. Kurzarbeit gibt es auch nach Ende September 2023, aber zu anderen Bedingungen.

Bei Kurzarbeit ab Juli 2022 sind folgende Änderungen zu beachten

Ab Juli 2022:

Ab Jänner 2023:

Verschärfung der Bewilligungskriterien

  • Anzeige der geplanten Kurzarbeit beim AMS spätestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn
  • Verpflichtendes Beratungsverfahren zwecks Prüfung, ob durch andere Maßnahmen (zB Urlaubsabbau) Kurzarbeit vermieden werden kann
  • Wirtschaftliche Begründung
  • Prüfung durch das AMS, ob gleichwertige Stellenangebote verfügbar sind, wenn in der Region Fachkräftemangel besteht. Sind beim AMS gleichwertige Stellenangebote vorhanden, wird Kurzarbeit nicht bewilligt.
  • Keine sofortige Zustimmung des AMS und der Sozialpartner nach dem Beratungsgespräch, sondern erst nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens

Hinweis: 

Besteht in der Region Fachkräftemangel und kann das AMS eine entsprechende Beschäftigung anbieten, hat der Ausspruch von Kündigungen den Vorrang vor der Bewilligung von Kurzarbeit.

Änderungen bei Kurzarbeitsunterstützung und Kurzarbeitsbeihilfe 

Bis 30. 6. 2021 deckte die Kurzarbeitsbeihilfe im Wesentlichen die gesamten Zusatzkosten, die dem Arbeitgeber durch die Kurzarbeit erwuchsen.

Seit  Juli 2021 deckt die Kurzarbeitsbeihilfe grundsätzlich nur 85 % der Zusatzkosten. Eine Ausnahme gab es für besonders betroffene Unternehmen. Diese erhielten bis Ende März 2022 eine ungekürzte Kurzarbeitsbeihilfe. Seit April 2022 gilt für alle Unternehmen bei Kurzarbeit ein Selbstbehalt von 15 %.

Seit Juli 2022 entstehen für den Arbeitgeber weitere Zusatzkosten dadurch, dass für Personen, deren Entgelt im letzten Monat vor Beginn der Kurzarbeit den Betrag von € 1.700,– überstieg, die an den Kurzarbeiter zu zahlende Kurzarbeitsunterstützung höher ist als die Kurzarbeitsunterstützung, die der Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zu Grunde gelegt wird.

Kurzarbeitsunterstützung nach der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS

Die Kurzarbeitsunterstützung nach der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS  11Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe, AMF/17-2022, BGS/AMF/0702/9946/2022. beträgt nach Punkt 6.4.5 die Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt und einer bestimmten Nettoersatzrate. Diese Nettoersatzrate beträgt 80 %, 85 % oder 90 % und hängt ab von der Höhe des Bruttoentgelts des Kurzarbeiters im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. 

  • Bruttoentgelt mindestens € 2.685,–: 80 %
  • Bruttoentgelt höher als € 1.700,– aber niedriger als € 2.685,–: 85 %
  • Bruttoentgelt höchstens € 1.700,–: 90 %

Nach diesen Vorgaben wurde eine Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle erstellt. Diese befindet sich auf der Website des BMAW  . Die nach dem in der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle festgesetzten Mindestbruttoentgelt berechnete Kurzarbeitsunterstützung wird für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe herangezogen.

Hinweis

Einkommensteile, welche die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, sind für die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung heranzuziehen, bleiben aber für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe außer Betracht.

Kurzarbeitsunterstützung nach der Sozialpartnervereinbarung

In der Sozialpartnervereinbarung für alle Kurzarbeitsanträge ab 1. 7. 2022 (Formularversion 11.0 und Formularversion 12.0 ) wurde in Punkt IV. Ziffer 4 lit a vereinbart, dass für Kurzarbeiter, deren Nettoersatzrate nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelttabelle 80 % oder 85 % beträgt, das in der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelttabelle festgesetzte Mindestbruttoentgelt um einen bestimmte Prozentsatz erhöht wird. Dieser Prozentsatz (genannt Zuschlag) beträgt:

  • für Personen, deren voriges Bruttoentgelt höher war als € 1.700,– aber niedriger als € 2.685,– (Nettoersatzrate 85 %): 9 %
  • für Personen, deren voriges Bruttoentgelt mindestens € 2.685,– betrug (Nettoersatzrate 80 %): 15 %. Der Zuschlag von 15 % gilt auch für Kurzarbeiter, deren voriges Monatsentgelt die Höchstbeitragsgrundlage überstieg.

Durch diese Vereinbarung erhalten praktisch alle Kurzarbeiter eine Nettoersatzrate von ca 90 %.

Hinweis

Der Zuschlag für Personen, deren voriges Bruttoentgelt den Betrag von € 1.700,– überstieg, wird durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht abgegolten. Er ist auch nicht von der Kommunalsteuer befreit, da es sich dabei um keine Kurzarbeitsunterstützung nach der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS handelt.

Beispiel

Ein 52jähriger Arbeitnehmer wird in die Kurzarbeit einbezogen. Im letzten Monat vor Beginn der Kurzarbeit verdiente er € 4.000,–. Arbeitszeitreduktion 50 %.

Für die Arbeitsleistung während der Kurzarbeit erhält er monatlich € 2.000,–.

Nach der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelttabelle beträgt sein monatliches Mindestbruttoentgelt € 2.969,99 (80 %ige Nettoersatzrate).

Dieser Betrag wird auf Grund der Sozialpartnervereinbarung um 15 % erhöht, steigt somit auf € 3.415,49.

Der Kurzarbeiter erhält somit:

Entgelt für die Arbeitsleistung

€ 2.000,–

Kurzarbeitsunterstützung nach Mindestbruttoentgelttabelle: € 2.969,99 – € 2.000,–

€    969,99

zusätzliche Kurzarbeitsunterstützung nach Sozialpartnervereinbarung: 15 % von € 2.969,99

€    445,50

monatlich  brutto 

€ 3.415,49

Die zusätzliche Kurzarbeitsunterstützung nach der Sozialpartnervereinbarung in der Höhe von € 445,50 wird von der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfasst, muss daher der Arbeitgeber selbst tragen. 

Dazu kommt die Kommunalsteuer von der zusätzlichen Kurzarbeitsunterstützung: 3 % von € 445,50 = € 13,37.

Hinweis

Nur die auf Grund des Kurzarbeitsrichtlinie des AMS zu zahlende Kurzarbeitsunterstützung ist kommunalsteuerfrei, nicht jedoch die zusätzliche Kurzarbeitsunterstützung, die auf Grund der Sozialpartnervereinbarung gezahlt werden muss.

Unterschiedliche Beurteilung einer Kurzarbeitsunterstützung
  • Kurzarbeitsunterstützung durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt und kommunalsteuerfrei: Diese gebührt auf Grund der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS für Entgeltteile, welche die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen.
  • Kurzarbeitsunterstützung durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht ersetzt, aber kommunalsteuerfrei: Diese gebührt auch auf Grund der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS für Entgeltteile, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen.
  • Kurzarbeitsunterstützung durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht ersetzt und kommunalsteuerpflichtig: Diese gebührt nicht auf Grund der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS, sondern auf Grund der Sozialpartnervereinbarung zusätzlich zur Kurzarbeitsunterstützung auf Grund der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS.

Hinweis

Durch die Unterschrift unter die Sozialpartnervereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Leistung einer zusätzlichen Kurzarbeitsunterstützung für Kurzarbeiter, die nach der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS nur eine Nettoersatzrate von 80 % oder 85 % erhalten.

Durch die Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfasste Teile der Kurzarbeitsunterstützung
  1. 1. Der Teil der Kurzarbeitsunterstützung, der auf Entgeltteilen über der Höchstbeitragsgrundlage beruht, war nie von der Kurzarbeitsbeihilfe erfasst und musste immer vom Arbeitgeber getragen werden.
  2. 2. Seit Juli 2021 erhält der Arbeitgeber – außer es handelte sich um besonders betroffene Unternehmen - nur 85 % der errechneten Kurzarbeitsbeihilfe, muss also von sämtlichen ersetzbaren Zusatzkosten 15 % übernehmen (somit auch von der Kurzarbeitsunterstützung).
  3. 3. Seit Juli 2022 muss der Arbeitgeber für Personen, deren Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit den Betrag von € 1.700,– überstieg (die also aufgrund der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS nur eine Nettoersatzrate von 80 % oder 85 % erhalten würden) den in der Sozialpartnervereinbarung festgesetzten Zuschlag von 9 % bzw 15 % übernehmen.

Maximaldauer der Kurzarbeit

Gemäß § 37b Abs 4 AMSG ist die Kurzarbeit auf maximal 24 Monate begrenzt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Für die Höchstdauer werden die ab 1. 4. 2020 liegenden Kurzarbeitszeiträume zusammengerechnet. Wurde die maximale Kurzarbeitsdauer aufgrund coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten erreicht, wird eine Kurzarbeitsbeihilfe nur bewilligt, wenn weitere außerhalb der COVID-19-Pandemie liegende Umstände vorliegen. Dafür kommen insbesondere Elementarereignisse, kriegerische Ereignisse, damit in Zusammenhang stehende Sanktionen und dergleichen in Frage.

Hinweis

Saisonale wirtschaftliche Schwankungen oder sinkendes Konsumverhalten aufgrund der Teuerung werden nicht als ausreichende Begründung anerkannt.

Informationspflicht

Seit Juli 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, jedem Kurzarbeiter monatlich das Ausmaß seiner beim AMS geltend gemachten Ausfallstunden mitzuteilen.

Footnotes



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