Mit dem zweiten Erwachsenenschutzgesetz schuf der Gesetzgeber ein eigenes siebentes Hauptstück für die Kuratel, das einerseits die schon bisher geregelten Kuratorentypen übersichtlicher regelt, andererseits auch neue Bestimmungen schafft.
Mit dem zweiten Erwachsenenschutzgesetz schuf der Gesetzgeber ein eigenes siebentes Hauptstück für die Kuratel, das einerseits die schon bisher geregelten Kuratorentypen übersichtlicher regelt, andererseits auch neue Bestimmungen schafft.