Neben natürlichen Personen gelten Körperschaften als eigenständige Steuersubjekte. Das bedeutet, die Körperschaft ist für sich steuerpflichtig und es wird nicht auf beteiligte Gesellschafter durchgegriffen (Trennungsprinzip). Das KStG definiert juristische Personen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts als Steuersubjekte. Zusätzlich gelten nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen usw als Steuersubjekte, wenn deren Einkommen nicht nach dem KStG oder EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.