Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Konto besteht, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Elternteiles, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, dh den absoluten Grenzbetrag von € 18.000,– (= Grenzwert ab 2023) oder den höheren individuellen Grenzbetrag (= 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde) nicht übersteigt. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze in Höhe von € 8.100,- (= Grenzwert ab 1. 1. 2024).