Nach der Konzeption des ABGB umfasst das Grundeigentum unbeschränkt den darüber liegenden Luftraum und den darunter liegenden Erdboden. In Abweichung davon können unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke selbständige Rechtsobjekte sein, wenn sie vom darüber liegenden Gebäude unabhängig sind und diesem nicht als Fundament dienen. Das selbständige Bauwerk darf nicht über die Oberfläche des fremden Grundstückes hinausragen (von Entlüftungsschächten abgesehen), ist als unbewegliche Sache zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern (§ 300 ABGB).