Für Geburten ab 1. 11. 2023 gebührt Karenz im Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Ist der Elternteil im Zeitpunkt der Karenzmeldung alleinerziehend bzw teilen die Eltern die Karenz, besteht Anspruch auf Karenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes. Wird die Karenz nicht bis zum Höchstausmaß in Anspruch genommen, kann die Karenz einmalig verlängert werden. Ein Teil der Karenz kann aufgeschoben werden (bis zum 7. Geburtstag des Kindes). Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben einen Karenzanspruch.