Für Geburten ab 1. 8. 2019 gilt, dass Zeiten der Karenz für dienstzeitabhängige Ansprüche in vollem Umfang bis zur maximalen Karenzdauer angerechnet werden. Für Geburten bis 31. 7. 2019 gilt, dass Zeiten der Karenz für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Regelfall nicht mitgerechnet werden (Ausnahme: Anrechnung der ersten Karenz bis zu zehn Monate für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß, wobei Kollektivverträge Günstigeres regeln können).