Von § 1319 ABGB erfasste Gefahren sind nach der Rsp nicht nur Einsturz und Ablösung, sondern alle typischen Gefahren eines (Bau-)Werks, insb solche aufgrund seiner Höhe oder Tiefe sowie Statik oder Dynamik. Die folgende Tabelle bietet einen ausführlichen Überblick über Einzelfallentscheidungen, in denen zu beurteilen war, ob ein Schadensfall § 1319 ABGB unterstellt werden kann. Freilich wirken die Ergebnisse nicht immer konsistent.

