Judikaturübersicht
Thema | Kurze SV-Erläuterung | Rechtliche Beurteilung | Entscheidung |
Versäumungsurteil | Die Ehegattin begehrte die Zahlung von Darlehensrückständen sowie von laufenden monatlichen Kreditraten, die Unterlassung einer Veräußerung oder sonstigen Belastung der von ihr bewohnten Liegenschaft sowie die Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes; der Beklagte erschien nicht zur vorbereitenden Tagsatzung; die Klägerin begehrte die Erlassung eines Versäumungsurteiles. | Selbst wenn die Klage auf Leistung lautet, ist der Anspruch nach § 97 ABGB als eine nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeit aus dem Eheverhältnis zu qualifizieren. § 442 ZPO ist somit nicht anwendbar und die Erlassung eines Versäumungsurteiles auf Antrag der erschienenen Partei ist nicht zulässig. | 4 Ob 198/14t = Zak 2015/123 |
Zulässigkeit einer Revision | S oben. | Da es sich bei dem Anspruch nach § 97 ABGB um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, muss das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand selbst dann nicht bewerten, wenn ein Leistungsbegehren vorliegt. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich ausschließlich nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. | 4 Ob 198/14t = EF-Z 2015/80(Gitschthaler) |
Mietzinszahlungen | Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens vereinbarten die Ehegatten, dass der Ehemann die Mietzahlungen für die bisherige Ehewohnung auch nach seinem Auszug weiter bezahlen werde; kurze Zeit später stellte er die Zahlungen jedoch ein und erklärte gegenüber dem Vermieter die Kündigung der Wohnung; die Ehegattin begehrte die Begleichung des Mietzinsrückstandes sowie monatliche Mietvorschüsse; des Weiteren stellte sie auch ein Sicherungsbegehren nach § 382h EO. | Grundsätzlich kann ein Ehegatte zur Zahlung der Wohnungskosten verpflichtet werden, selbst wenn gemäß der Prozentsatzmethode kein Geldunterhalt zu leisten ist. Es ist jedoch im Einzelfall auf die Verhältnisse der Parteien abzustellen. Die Ehegattin verfügt selbst nach Abführung der Wohnungskosten noch über € 858,– monatlich. Es bestehen somit noch ausreichend Mittel, um sich und ihre kleine Tochter ohne Gefährdung der sonstigen Bedürfnisse versorgen zu können. | 8 Ob 77/15d = iFamZ 2015/236(Deixler-Hübner) |
Einstweilige Verfügung gem § 382h EO | Zwischen den Ehegatten ist ein Scheidungsverfahren anhängig; die Liegenschaft, auf welcher sich die Ehewohnung befindet, stand im gemeinsamen Eigentum der Eheleute und war mit mehreren Pfandrechten für Kredite belastet; auf dem Hälfteanteil der Ehegattin wurde bereits eine vollstreckbare Forderung angemerkt; auch zugunsten des Ehegatten wurde bereits ein exekutives Pfandrecht einverleibt; der Ehegatte bat um Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie zur Sicherung des Aufteilungsanspruches. | Selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 381 EO kann es zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommen. Ist zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren anhängig, kann die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruches unterbleiben. Lediglich hinsichtlich des anhängigen Scheidungsverfahrens muss ein Tatsachenvorbringen erstattet werden. | 1 Ob 189/14x = iFamZ 2015/73(Deixler-Hübner) |
GmbH bzw GmbH & Co KG als Eigentümerin der Ehewohnung | Der Ehegatte war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, welche wiederum als Komplementärin einer GmbH & Co KG auftrat; die Liegenschaft, auf welcher die Ehewohnung errichtet wurde, stand im Eigentum dieser KG. | Der Ehegatte repräsentierte folglich sowohl die GmbH als auch die GmbH & Co KG. Ihm steht damit die Verfügungsberechtigung über die Ehewohnung zu. Sobald der Ehegatte vom Wohnungserhaltungsanspruch des anderen Ehegatten weiß, wird dies auch der Gesellschaft zugerechnet. | 10 Ob 81/11a = EF-Z 2011/137 |
Ausländisches Aufteilungsverfahren | Zwischen den Ehegatten war in Rumänien ein Aufteilungsverfahren anhängig; die Ehegattin – als Alleineigentümerin der Liegenschaft – begehrte die Räumung der Ehewohnung; im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Ehegatte berechtigt sei, diese Wohnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens weiter zu benützen. | Ein nachehelicher Aufteilungsanspruch fällt weder in den Anwendungsbereich der EuGVVO noch in den der EuEheVO. Ein in Rumänien geschaffener Titel aus einem solchen Verfahren ist daher in Österreich nicht vollstreckbar. Aus diesem Grund kann der Anspruch nach § 97 ABGB nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des ausländischen Aufteilungsverfahrens verlängert werden. Der Wohnungserhaltungsanspruch endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. | 2 Ob 240/09x = iFamZ 2010/159(Deixler-Hübner) |
Parteistellung des Ehegatten im sachwalterschaftsgerichtlichen Feilbietungsverfahren | Der Ehegatte war besachwaltet; die Ehegattin wollte ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Genehmigung der Veräußerung der Ehewohnung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung einlegen; sie berief sich auf ihren Wohnungserhaltungsanspruch und legte dar, dass sie durch die Entscheidung unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt wäre. | Parteistellung und somit Rechtsmittellegitimation kommen nur jener Person zu, welche durch die Entscheidung unmittelbar in ihrer rechtlichen Stellung beeinflusst wird. In einem Sachwalterverfahren ist dies der Betroffene. Der drohende Verlust der Ehewohnung stellt eine bloß wirtschaftliche Beeinträchtigung dar. Im sachwaltergerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt der Ehegattin sohin keine Parteistellung zu. Die Ehegattin könnte ihren Wohnungserhaltungsanspruch im streitigen Rechtsweg durchsetzen, eine einstweilige Verfügung gem § 382h EO beantragen oder Exzindierung nach § 37 EO verlangen. | 6 Ob 89/15d = Zak 2015/560 = iFamZ 2015/194(Deixler-Hübner) |
Wohnungserhaltungsanspruch des Ehegatten vs Besuche durch die neue Lebensgefährtin des anderen Ehegatten | Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurde rechtskräftig geschieden. Gestützt auf § 97 ABGB begehrt die Klägerin von der Beklagten, der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Ehemanns, die Unterlassung des Betretens der Wohnung. | Der Wohnungserhaltungsanspruch schützt den wohnungsbedürftigen Ehegatten ausschließliche vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigen Ehegatten; insb vor Handlungen und Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung führen könnten. Die Besuche der neuen Lebensgefährtin des verfügungsberechtigen Ehegatten in der von diesem gemieteten Wohnung stellen hingegen keine derartigen Entziehungshandlungen dar. | 6 Ob 40/18b = iFamZ 2018/147(Deixler-Hübner) |

