Der unbestimmte Gesetzesbegriff der guten Sitten lässt naturgemäß trotz der oben angeführten Auslegungsprinzipien einen weiten Spielraum für die Einzelfallbeurteilung offen. Die folgende Tabelle zeigt dazu Beispiele aus der Judikatur.1 Angesichts der Fülle an Material kann nur eine Auswahl geboten werden, deren Schwerpunkte auf der jüngeren Rsp und dem allgemeinen Zivilrecht liegen.

