Sachverhalt | Entlassung gerechtfertigt? |
Begründung |
Fundstelle |
Wachorgan eines privaten Sicherheitsunternehmens verliert wegen mehrerer Vorstrafen erforderliche „Zuverlässigkeit“ iSd § 130 Abs 8 GewO 1994. | Ja | Bestimmung der GewO 1994 dient dem Schutz des Gewerbetreibenden sowie der betroffenen Kunden, „Zuverlässigkeit“ des AN ist daher bedungene Eigenschaft für die Ausübung der Tätigkeit. | 9 ObA 41/13i, =ARD 6325/4/2013 |
Portier verliert für die Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit die „Zuverlässigkeit“ iSd § 130 Abs 8 GewO 1994. | Ja | S schon oben, auch für Portierdienste kommt § 130 Abs 8 GewO 1994 zur Anwendung, da diese einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe unterliegen. | OLG Wien 10 Ra 107/05m = ARD 5647/13/2006 |
Fleischergehilfe erkundigt sich nach Arbeitsmethode. | Nein | Methoden des Zuschneidens variieren je nach Wunsch des Bestellers, daher keine Unfähigkeit zur Dienstverrichtung. | OLG Wien 7 Ra 221/02z = ARD 5424/9/2003 |
Türkischer AN (Tätigkeit: Hilfskraft) kann dem AG kein gültiges Visum vorlegen, da er über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. | Nein | Erlöschen oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führt für sich alleine noch nicht zur Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise, und damit zur Dienstunfähigkeit. | 9 ObA 276/98y = ARD 4996/19/99 |

