Sachverhalt | Entlassung gerechtfertigt? |
Begründung |
Fundstelle |
Ja | Besonders schwere Dienstpflichtverletzung | ||
Verkäufer im Außendienst (Tätigkeit: Angebot von vom AG vertriebenen Produkten und Kundenbetreuung) verliert seinen Führerschein für sieben Monate; AN bot an, sich von Freunden und Bekannten zu den Kundenterminen führen zu lassen. | Nein | Lenken von Kfz gehört nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; benötigt das Auto nur, um zum Kunden zu gelangen. | OLG Wien 10 Ra 106/08v = ARD 5986/3/2009 |
Außendienstmitarbeiter (Tätigkeit: für ganz Österreich zuständig, bekam Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt) verliert seinen Führerschein für zehn Monate. | Ja | Überlassung eines Dienstfahrzeugs ist ein eindeutiges Indiz, dass dessen Lenken zu den dienstvertraglichen Pflichten des AN zählt. | ASG Wien 8 Cga 123/02v = ZAS-Judikatur 2004/133 |
Kraftfahrer (Tätigkeit: Lenken eines Spezial-Lkw mit hohem Anschaffungswert) verliert seinen Führerschein. | Ja | Erfüllung der Aufgaben gar nicht mehr möglich. | OLG Wien 7 Ra 8/04d = ARD 5552/14/2004 |
Außendienstmitarbeiter verliert seinen Führerschein für acht Monate. | Ja | Für die Erfüllung der dienstlichen Tätigkeit auf die Verwendung eines Fahrzeugs überwiegend angewiesen | ASG Wien 32 Cga 119/02g = ARD 5497/10/2004 |
Lkw-Fahrer verliert seinen Führerschein für drei Monate. | Ja | Zwar nur partielle Arbeitsunfähigkeit, aber anderweitige Beschäftigung war nicht möglich. | 9 ObA 119/03w = ARD 5497/11/2004 |
Taxilenker verliert seinen Führerschein für vier Monate. | Ja | Weiterbeschäftigung unzumutbar. | OLG Wien 9 Ra 105/03g = ARD 5497/12/2004 |
Projektleiter (Tätigkeit: Anboterstellung, Betreuung von Baustellen) verliert seinen Führerschein und wird zur Nachschulung an eine bestimmte Einrichtung verweisen. Die Nachschulung wurde aber nicht vorgenommen, da sich der AN im Krankenstand befand. Daraufhin wurde er entlassen. | Nein | Führerscheinentzug begründet nur die partielle Arbeitsunfähigkeit; AG hat demonstriert, dass Arbeitsabläufe auch anders organisiert werden konnten; für den AG ist es nicht unzumutbar, den AN nach Beendigung des Krankenstands zur Absolvierung der Nachschulung aufzufordern. | 8 ObA 21/03a = ARD 5424/5/2003 = infas 2003 A 73 |
Kraftfahrer wird der Führerschein in der Freizeit wegen geringfügiger Überschreitung der 0,5 mg-Grenze für drei Monate entzogen, es ist der erste diesbezügliche Vorfall in 13 Jahren Dienstzeit. | Nein | Weiterbeschäftigung für den AG zumutbar. | OLG Wien 8 Ra 289/02g = ARD 5424/6/2003 |
Installationsmonteur/Partieführer verliert seinen Führerschein für 13 Monate. | Nein | Dienstverrichtung war ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich, da der AN mit Partiekollegen gemeinsam zu den Baustellen fuhr. | 9 ObA 196/02t = ARD 5370/6/2003 |
Vertriebsassistent (Tätigkeit: Betreuung, Beratung und Einschulung der Mitarbeiter, Besuch von Kunden im Rahmen der Einschulung der Mitarbeiter, im Vordergrund standen die Außendiensttätigkeiten, bekam Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt) verliert seinen Führerschein für vier Monate. | Ja | Lenken von Kfz gehört zur eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe des AN; Verweigerung des Alkoholtests beeinträchtigt die Vorbildwirkung als Führungskraft. | OGH 9 ObA 120/02s = Arb 12.228 |
Fahrverkäufer verliert seinen Führerschein für sechs Monate. | Ja | Im Arbeitsvertrag bedungene Dienste konnten nicht ausgeübt werden, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG nicht zumutbar. | 14 ObA 27, 28/87 = RdW 1987, 268 |
Holzeinkäufer (während der Saison vorwiegend, in der übrigen Zeit zu etwa 4 0% außerhalb des Betriebs tätig, Tätigkeit nur mit Kfz rationell bewältigbar) verliert seinen Führerschein für zehn Monate. | Ja | Lenken von Kfz ist unerlässliche (rechtliche) Voraussetzung der bedungenen Dienstleistung. | 4 ObA 50/81 = Arb 10.108 = DRdA 1985/12, 215(Mosler) |

