Judikaturübersicht
Die ehelichen Schulden sind in zwei Kategorien zu unterteilen – konnexe Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen in einem inneren Zusammenhang stehen, und Schulden, die aufgrund der Finanzierung des ehelichen Lebensaufwandes entstanden sind. Gem § 92 EheG kann ein Richter bezüglich dieser Schulden festsetzen, welchen Ehegatten die Zahlungspflicht im Innenverhältnis trifft. Im Rahmen des § 98 EheG ist es möglich, die primäre Schuldentilgungspflicht einem Ehegatten aufzuerlegen, sodass dies auch gegenüber den Gläubigern Wirkung zeigt. Der im Innenverhältnis verpflichtete Ehegatte wird Hauptschuldner, wohingegen der andere Gatte eine Ausfallbürgschaft übernimmt.

