Judikaturübersicht: eheliche Ersparnisse

FamilienrechtEhe- und PartnerschaftsrechtArbeitshilfenDeixler-HübnerSeptember 2025

In der nachfolgenden Tabelle wird erörtert, ob die genannten Vermögenspositionen den ehelichen Ersparnissen zuzuzählen sind.

 

Fall

kurze SV-Erläuterung

Zuzählung zu den ehelichen Ersparnissen

Entscheidung

Liegenschaft, die mit einer Hypothek für ein Unternehmen belastet ist

Verpfändung einer ehelichen Liegenschaft zur Sicherung eines Unternehmenskredites, welcher den Verkehrswert der Liegenschaft übersteigt. 

Nein, die Liegenschaft unterliegt der Ausnahme gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG (Einschränkung dieses Grundsatzes durch § 91 Abs 1 EheG bzw, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass von der Sachhaftung jemals Gebrauch gemacht werden wird). 

1 Ob 756/83 = JBl 1985, 365;

6 Ob 181/01p = EFSlg 97.345

Schenkungsweise zugesprochenes Fruchtgenussrecht

Der Ehegatte räumte seiner Gattin anstelle eines Liegenschaftsanteiles schenkungsweise ein Fruchtgenussrecht ein; dieses entfällt wegen Auflösung der Ehe. 

Nein, dem beschenkten Ehegatten ist kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen.

1 Ob 5/14p = iFamZ 2014/151

Unfallversicherung

Die Ehegattin ging hobbymäßig dem Reitsport nach; um die Familie im Schadensfall abzusichern, wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen; während aufrechter Ehe erlitt die Ehegattin einen Kreuzbandriss.

Ja, da mit Eintritt des Versicherungsfalles (Unfall) ein konkreter Vermögenswert entstanden ist.

7 Ob 168/03m = EFSlg 104.965

Finanzprodukte zur Altersvorsorge

Der Ehegatte veranlagte bestimmte Teile seines in den USA erwirtschafteten Einkommens zum Zwecke der Altersvorsorge.

Nein, da eine Altersvorsorge der Verkehrs-auffassung nach nicht zur Verwertung bestimmt ist.

1 Ob 187/09w = iFamZ 2011/72(Deixler-Hübner) = EFSlg 123.865

Während der Ehe angefallene Abfertigung

Der Ehegatte erhielt während aufrechter Ehe eine Abfertigung ausbezahlt; mithilfe dieses Vermögens erwarb er eine Eigentumswohnung.

Ja

1 Ob 248/15z = iFamZ 2016/105(Deixler-Hübner)

Prekarium

Bittleihweise Benützung eines Jagdhauses durch den Ehegatten.

Nein, da die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung keine eheliche Errungenschaft darstellt und eine Bittleihe jederzeit widerrufbar ist.

2 Ob 580/91 = EFSlg 66.297

Schmerzengeld

Die Antragsgegnerin wendete aufrechnungsweise eine Schmerzengeldforderung gegen ihren Ehegatten ein.

Nein, Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung können nicht Gegenstand der nachehelichen Aufteilung sein. 

8 Ob 519/93 = EFSlg 72.384

Fremdfinanzierte Liegenschaft, die während aufrechter Ehe eine Wertsteigerung erfährt

Der Ehegatte erwarb vor der Ehe Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft; die Ehegattin nahm einen Kredit auf, welcher auf diesen Anteilen an der Liegenschaft sichergestellt war; Abzahlung des Kredites erfolgte mittels Vermögens der ehelichen Errungenschaft.

Ja, da die eheliche Wertschöpfung den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung erheblich überwiegt.

1 Ob 262/15h = iFamZ 2016/108(Deixler-Hübner)

Aktien des Arbeitgebers  als Teil des Arbeitslohnes

Der Ehegatte erhielt seine Lohnerhöhung in Form von Aktien des Arbeitgebers gutgeschrieben; im Einvernehmen mit der Ehegattin wurde die Dividende reinvestiert.

Ja

LG Linz 15 R 434/08m = EFSlg 123.861

Ersparnisse aus persönlichen Einkünften eines Ehegatten

Die Ehegattin erwirtschaftete während aufrechter Ehegemeinschaft aufgrund eigener Erwerbstätigkeit eheliche Ersparnisse.

Ja

7 Ob 679/86 = EFSlg 51.720

Steuersparmodelle iZm  einer Verlustgesellschaft

Der Ehegatte war an einer GmbH & Co KG beteiligt; die monatlichen Rückzahlungsraten eines von dieser Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredites wurden aus den Erträgen der Arztpraxis des Ehegatten bezahlt.

Ja, dieses Beteiligungsmodell ist in die Aufteilung miteinzubeziehen, da eine Verlustbeteiligung iS eines Steuersparmodelles vorliegt; aufgrund dieser Beteiligung sollten jährliche Steuerersparnisse erzielt werden.

3 Ob 122/04v = RIS-Justiz RS0057752 = ecolex 2005/315

Aufteilung nachträglicher Mieteinnahmen

Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile wurde im Juni 2013 aufgehoben. Strittig ist allein noch die Frage, inwieweit von der AG im Zeitraum Juni 2013 bis April 2016 bezogene Mieteinnahmen aus einer während der Ehe erworbenen, in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft bei der Ermittlung der AuftMasse bzw der AusglZ zu berücksichtigen sind.

Wertsteigerungen aufzuteilender Vermögensgegenstände zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung dürfen nicht unberücksichtigt bleiben und kommen beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile eingetreten sind.

Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft.

1 Ob 53/17a = EF-Z 2017/82(Oberhumer)

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