Fall | kurze SV-Erläuterung | Begründung | Entscheidung |
Während der vorehelichen Lebensgemeinschaft angesammelte Vermögenswerte | Bereits vor Eheschließung wurde die Ehewohnung auf der von einem Ehegatten eingebrachten Liegenschaft erbaut; beiden Ehegatten steht nebenbei noch eine andere, kleinere Wohnung zur Verfügung (keine drohende Obdachlosigkeit). | Diese Vermögenswerte behalten ihre rechtliche Zuordnung und werden daher nicht zur Aufteilungsmasse gezählt. | 7 Ob 129/05d = EFSlg 111.350 |
Aufschiebend bedingter Erwerb einer Eigentumswohnung | Vor Eingehen der Ehe schlossen die Parteien einen durch die nachfolgende Eheschließung bedingten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. | Der Kaufvertrag wurde erst durch die Eheschließung wirksam. Die Eigentumswohnung gilt daher nicht als in die Ehe eingebracht und ist somit nicht gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgeschlossen. | 5 Ob 29/98w = EFSlg 87.539 |
Unternehmenszugehörigkeit einer Sache (iZm der nachfolgenden Auflösung des Unternehmens) | Kurz nach der Eheschließung wurde eine Eigentumswohnung, die Unternehmenszwecken gewidmet war, gekauft; zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hatte das Unternehmen noch Bestand, wurde jedoch fünf Jahre später aufgelöst. | Es ist maßgeblich, welche Widmung die Sache zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufweist. Die Wohnung war somit dem Unternehmen gewidmet. | 1 Ob 42/15f = iFamZ 2015/146(Deixler-Hübner) |
Schenkung einer Liegenschaft gegen Abgabe eines Erbverzichts | Die Ehegatten erwarben einen Baugrund; die hierfür erforderliche Geldsumme wurde von den Eltern der Ehegattin zur Verfügung gestellt; diese gab daraufhin einen teilweisen Pflichtteilsverzicht ab. | Die Zuwendung der Eltern war nicht ausdrücklich beiden Ehegatten gewidmet; sie war als Erbteil der Ehegattin gedacht und unterliegt daher nicht der Aufteilung. | 3 Ob 149/03p = EFSlg 104.975 |
Schenkung eines Ehegatten an den anderen | Der Ehegatte schenkte seiner Gattin eine Wohnung; er war im Glauben, die Ehe werde weiterhin Bestand haben. | Das Geschenk unterliegt der Aufteilung; es zählt nicht zu § 82 Abs 1 Z 1 EheG. | 1 Ob 99/13k = iFamZ 2013/190(Deixler-Hübner) |
Ehewohnung iZm einem dringenden Wohnbedürfnis | Die Ehewohnung wurde von einem Ehegatten in die Wohnung eingebracht; das gemeinsame Kind hatte einen berücksichtigungswürdigen Bedarf; eine vom Ehegatten angebotene Ersatzwohnung konnte von diesem letztlich jedoch nicht zugesichert werden. | Die Ehewohnung wird in die Aufteilung miteinbezogen, da der soziale und persönliche Lebensalltag des Kindes beeinträchtigt wäre. | 1 Ob 6/13h = iFamZ 2013/109(Deixler-Hübner) |
Veräußerungserlös eines Unternehmens | Der Ehegatte verkaufte Anteile an einer GmbH; mit dem Erlös erwarb der Gatte während aufrechter Ehe Liegenschaftsanteile. | Wird der Erlös aus einem Unternehmensverkauf nicht in ein anderes Unternehmen reinvestiert, so zählt dieser Erlös zu den ehelichen Ersparnissen. ISd Surrogationsgedankens zählt somit der Liegenschaftsanteil zur Aufteilungsmasse. | 8 Ob 653/86 = EFSlg 54.566 |
Pensionsabfindungen und Aufteilung | Der Mann war bei Eheschließung vermögender Unternehmer. Nach der Eheschließung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nach und nach. Auch in der Unternehmenskrise erfolgten private Entnahmen, wodurch sich das negative Eigenkapital weiter erhöhte. Schlussendlich erfolgte die Veräußerung des Unternehmens, in deren Rahmen der Ehegatte eine Penisionsabfindung erhielt. Im Zeitpunkt der Scheidung waren diverse Vermögenswerte vorhanden, unter anderem eine Liegenschaft mit Wohnhaus, das überwiegend vom Mann finanziert wurde. | Werden mit der Pensionsabfindung keine der gemeinsamen Ehegattenvorsorge dienenden Werte angeschafft, so ist eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nach Billigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt. | 1 Ob 147/18a = iFamZ 2019/77(Deixler-Hübner) = EF-Z 2019/95 (Gitschthaler) |
Nacheheliche Aufteilung von Mitteln, die von Verwandten eines Ehegatten stammen | Der Frau wurde eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus von ihrem Stiefvater gegen Übernahme eines darauf lastenden Kredits als Gegenleistung übergeben. Der Stiefvater zahlte vereinbarungsgemäß die nachfolgenden sechs Raten; den Darlehensrest sollte die Frau übernehmen. Diese steuerte aus ihrem aus der Zeit vor der Ehe stammenden Vermögen einen erheblichen Betrag bei, den verbleibenden Darlehensrest zahlte ihr Mann aus seinem Arbeitseinkommen zurück. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft diente der Anschaffung einer anderen Liegenschaft mit Haus, das den beiden als Ehewohnung diente. | Bei der unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rsp entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit einer Zuwendung von Verwandten nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden solle, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt nämlich hier naturgemäß eine eindeutige Widmung vor. Im Fall einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG. | 1 Ob 64/18w = iFamZ 2018/149(Deixler-Hübner) |
Geschenktes Motorrad zählt nicht zur Aufteilungsmasse | Die Antragsgegnerin finanzierte den Ankauf eines Motorrads der Marke Harley Davidson aus einer Erbschaft und schenkte es dem Antragsteller, der es allein verwendete und für die laufenden Kosten aufkam. Nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verkaufte er es und behielt den Erlös für sich. | Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, von der Aufteilung ausgenommen. Das gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln angeschafft wurden. Auch sie bleiben von einer Aufteilung ausgenommen, wenn sie klar abgrenzbar sind und keine Umwidmung stattgefunden hat. | 1 Ob 40/18s = iFamZ 2018/146(Deixler-Hübner) |