Judikaturübersicht: Aufteilung ehelichen Vermögens

FamilienrechtEhe- und PartnerschaftsrechtArbeitshilfenDeixler-HübnerSeptember 2025

Nachfolgend werden anhand von aktuellen OGH-Entscheidungen verschiedene Problematiken iZm dem Aufteilungsverfahren erörtert. 

 

Themenbereich

kurze SV-Erläuterung

rechtliche Beurteilung

Entscheidung

Wertzuwachs einer eingebrachten Liegenschaft

Die Ehegattin brachte eine in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in die Ehe ein; der Ehegatte finanzierte großteils den ausgeführten Zu- bzw Ausbau, welcher jedoch nicht der Baubewilligung entsprach.

Die eingebrachte Liegenschaft selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Durch den Zu-/Ausbau wurden jedoch Investitionen getätigt, welche zu einer Wertsteigerung führten (Finanzierung durch während der Ehe erworbene Mittel und Fortwirkung der Wertsteigerung). Auch die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes spielt bei der Wertbemessung eine maßgebliche Rolle.

1 Ob 245/15h = EvBl 2016/130(Brenn/Beck)

Zum Unternehmen gehörende Sachen

Das vom Ehegatten geführte Kaffeehausunternehmen wurde 16 Jahre vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen; die Ehegatten schafften sich Wertpapiere an, welche als Tilgungsträger mit Kreditverbindlichkeiten verknüpft waren; die Kredite wurden teilweise für das Unternehmen herangezogen.

§ 82 Z 3 EheG umfasst bloß Sachen, die einem „lebenden“/noch bestehendem Unternehmen gewidmet sind. Somit unterliegt das Aktivvermögen aus den Wertpapierdepots der nachehelichen Aufteilung, da es nicht mehr dem Kaffeehausunternehmen zugezählt werden kann. 

1 Ob 145/16d = JusGuide 2016/41/15209

Scheidungsverschulden als Kriterium der Billigkeitsentscheidung

Die Ehegattin traf das Verschulden an der Ehescheidung.

Das Scheidungsverschulden findet in der Billigkeitsentscheidung nur dann Berücksichtigung, wenn dieses auch vermögensrechtliche Auswirkungen während der Ehe hatte (zB kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung, Verschwendungssucht). 

1 Ob 83/16m = EF-Z 2016/117

Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrages

Das Scheidungsurteil erging am 23. 5. 2014 (Rechtskrafteintritt am 28. 6. 2014); die Ehegattin suchte um Verfahrenshilfe an, welche ihr im Um-fang der vorprozessualen Rechtsberatung mit Bescheid vom 6. 11. 2014 (dem RA zugestellt am 12. 11. 2014) zugesprochen wurde; am 13. 7. 2015 brachte sie durch einen frei gewählten Rechtsanwalt den Aufteilungsantrag ein; der Ehegatte wandte Verfristung nach § 95 EheG ein.

Der Anspruch auf Vermögensaufteilung erlischt grundsätzlich  binnen eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Ein Verfahrenshilfeantrag, gerichtet auf die vorprozessuale Klärung der Rechtslage, stellt keinen verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrag dar. Selbst bei anderer Auslegung – Auslegung des Verfahrenshilfeantrages als ausreichenden Aufteilungsantrag – müsste das Verfahren nach der Unterbrechung gehörig fortgesetzt werden. Ein monatelang unbegründetes Nichtstun schließt dies jedoch aus.

1 Ob 5/16s = iFamZ 2016/106(Deixler-Hübner)

Durchsetzung von Vorwegvereinbarungen

Die Ehegatten schlossen bereits einige Jahre vor der Ehescheidung einen Notariatsakt, durch welchen dem Ehegatten  eine unbefristete und unwiderrufliche Kaufoption bezügl zweier Wohnungen der Ehegattin eingeräumt wurde; durch diese Vereinbarung solle der Ehegatte im Falle der Scheidung abgesichert sein.

Die Vereinbarung wurde mit der Intention geschlossen, im Scheidungsfall den Ehegatten finanziell abzusichern. Es ist daher von einer Vorwegvereinbarung gem § 97 Abs 1 EheG auszugehen. Die Durchsetzung von Vorwegvereinbarungen trägt sich nach neuerer Rsp auf dem außerstreitigen Rechtsweg zu.  

3 Ob 168/15z = iFamZ 2016/33(Deixler-Hübner)
Zak 2016/15

Kostenfrage

Die Ehegattin hat es als Antragstellerin unterlassen, den Verfahrensgegenstand zu bewerten; auch der Ehegatte verabsäumte es, fristgerecht eine Bewertungsrüge zu erheben.

Da keine Bewertung des Verfahrensgegenstandes stattgefunden hat, wurde der Zweifelsstreitwert gem § 14 lit c RATG iHv € 730,– angenommen. Bis zur ersten Verhandlung  könnte der Antragsgegner noch eine Bewertungsrüge nach § 7 Abs 1 RATG vorbringen. 

1 Ob 111/14a = EF-Z 2016/5(Oberhumer)

Therapiebedarf gemeinsamer Kinder iZm § 91 Abs 1 EheG

Die Ehegatten wendeten nicht nur ihr laufendes Einkommen, sondern auch eheliche Ersparnisse für die Begleichung von Therapiekosten ihrer gemeinsamen Kinder auf; der Ehegatte wollte diesen Aufwand iSd § 91 Abs 1 EheG bei der Bemessung der Ausgleichszahlung geltend machen.

Gem § 91 Abs 1 EheG kann uU auch ein nicht mehr vorhandenes Vermögen in die Aufteilungsmasse miteinbezogen werden. Diese Fiktion kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Aufwendungen mit der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in Widerspruch stehen. Da die Gesundheit gemeinsamer Kinder grundsätzlich im Interesse beider Ehegatten steht, werden die dafür getätigten Aufwendungen meist auch im Rahmen der bisherigen ehelichen Lebensgestaltung liegen.

1 Ob 266/15x = EF-Z 2016/93(Gitschthaler)

Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruches

Die Ehegattin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs gem § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO; sie konnte jedoch nicht darlegen, dass eine konkrete Gefährdung bestand.

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs gem § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, dass ein gerichtlicher Aufteilungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Es ist nicht maßgeblich, ob es sich hierbei um reale Sachen handelt oder um eine Ausgleichszahlung. Der Anspruch ist somit nicht nur in die Aufteilungsmasse, sondern in sämtliche Vermögenswerte eines Ehegatten vollstreckbar.  

1 Ob 236/14h = EF-Z 2015/119(Gitschthaler)

Räumungsklage iZm dem Aufteilungsverfahren

Die Ehegattin wurde nach rechtskräftiger Scheidung geklagt, die Ehewohnung zu räumen; die Beklagte brachte daraufhin einen Aufteilungsantrag ein; es wurden (aussichtslose) Vergleichsgespräche geführt; der Aufteilungsantrag wurde schließlich vom Erstgericht als verfristet abgewiesen.

Solange noch keine rechtskräftige Aufteilungsentscheidung gefällt bzw der Antrag als verfristet abgewiesen wurde, kann der auf Räumung geklagte Ehegatte seinem geschiedenen Partner seinen Anspruch aus § 97 ABGB entgegenhalten.   

5 Ob 178/15k = iFamZ 2016/76(Deixler-Hübner)

Restmasseproblem in der Aufteilung

Der Ehegatte hatte zwei Liegenschaften und eine dazugehörige Landwirtschaft eingebracht. Nach der Hochzeit errichtete das Paar gemeinsam ein Haus, wofür die Ehegattin von ihrer Familie erhaltene € 100.000 beisteuerte. In den Folgejahren führte die Ehefrau alleine den Haushalt, übernahm die Kindererziehung und pflegte den Schwiegervater. Die Landwirtschaft wurde gemeinsam geführt. Im November 2008 verließ die Ehefrau ihren Mann und zog vom Hof weg, woraufhin der Ehegatte beide Liegenschaften an die gemeinsame Tochter übertrug.

Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.

Nach der Rsp des OGH gilt § 91 Abs 1 EheG auch für Verringerungen ehel Gebrauchsvermögens oder ehel Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehel LG stattfanden.

Eine analoge Anwendung des § 91 Abs 2 auf die Mitwirkung im Erwerb des anderen kommt nicht in Betracht.

1 Ob 133/17s = EF-Z 2018/63(Gitschthaler)

Wertausgleich für die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten

Das Ehepaar lebte zwölf Jahre lang in der von der Ehefrau angemieteten geförderten Genossenschaftswohnung, bevor der Ehemann eine eigene Wohneinheit im Haus seiner Eltern bezog. Es ist weder eheliches Gebrauchsvermögen noch sind eheliche Ersparnisse vorhanden. Die Ehefrau bezieht Nothilfe, der Ehemann ist Durchschnittsverdiener, verlangt nun aber eine Ausgleichszahlung im Falle der Zuordnung der Ehewohnung an die Ehegattin.

Es besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich für den Nutzungsentgang einer günstigen Ehewohnung, wenn bei nicht annähernd gleichen Einkommensverhältnissen der besserverdienende Ehepartner die (vom anderen Ehegatten während der Ehe angemietete) Ehewohnung verlassen und bereits getrennt Wohnung genommen hat und deshalb eine Ausgleichszahlung für die Anschaffung einer neuen Wohnung nicht benötigt.

1 Ob 150/17s = iFamZ 2018/21(Deixler-Hübner) = EF-Z 2018/9(Gitschthaler)

Wertzuwachs einer von der Aufteilung ausgenommenen Liegenschaft

Die Ehegatten errichteten auf einer zur Landwirtschaft und Tischlerei des Mannes gehörigen Liegenschaft ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde. Nach stRsp unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider stand, der Aufteilung.

Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft - auch bloß wertmäßig - von der Aufteilung ausgenommen bleiben.

1 Ob 107/18v = EvBl 2019/66(Weixelbraun-Mohr)

Nacheheliche Aufteilung von Mitteln, die von Verwandten eines Ehegatten stammen

Der Frau wurde eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus von ihrem Stiefvater gegen Übernahme eines darauf lastenden Kredits als Gegenleistung übergeben.  Der Stiefvater zahlte vereinbarungsgemäß die nachfolgenden sechs Raten; den Darlehensrest sollte die Frau übernehmen. Diese steuerte aus ihrem aus der Zeit vor der Ehe stammenden Vermögen einen erheblichen Betrag bei, den verbleibenden Darlehensrest zahlte ihr Mann aus seinem Arbeitseinkommen zurück. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft diente der Anschaffung einer anderen Liegenschaft mit Haus, das den beiden als Ehewohnung diente.

Bei der unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rsp entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit einer Zuwendung von Verwandten nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden solle, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt nämlich hier naturgemäß eine eindeutige Widmung vor. Im Fall einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 EheG. Die Aufteilung jenes Liegenschaftswerts, der auf eigenen Arbeitsleistungen oder Investitionen - die aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden - basiert, die zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten, hat grundsätzlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen.

1 Ob 64/18w = iFamZ 2018/149(Deixler-Hübner)  

Pensionsabfertigung, eingebrachtes Unternehmensvermögen und Gebrauchsvorteil in der Aufteilung

Der Mann war bei Eheschließung vermögender Unternehmer. Nach der Eheschließung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nach und nach. Auch in der Unternehmenskrise erfolgten private Entnahmen, wodurch sich das negative Eigenkapital weiter erhöhte. Schlussendlich erfolgte die Veräußerung des Unternehmens, in deren Rahmen der Ehegatte mehrere Abgeltungszahlungen (zB Penisionsabfindung) erhielt. Im Zeitpunkt der Scheidung waren diverse Vermögenswerte vorhanden, unter anderem eine Liegenschaft mit Wohnhaus, das überwiegend vom Mann finanziert wurde.

Werden mit der Pensionsabfindung keine der gemeinsamen Ehegattenvorsorge dienenden Werte angeschafft, so ist eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nach Billigkeitserwägungen nicht gerechtfertigt. Voreheliches Vermögen, das zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet wird, verliert zwar seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft, allerdings ist es bei der Aufteilung zugunsten des Einbringenden „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Gleiches gilt für unternehmerisch eingebrachtes Vermögen. Die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung kann als Gebrauchsvorteil nur im Rahmen der Billigkeit der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.

1 Ob 147/18a = iFamZ 2019/77(Deixler-Hübner) = EF-Z 2019/95 (Gitschthaler)

Wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachter Mittel für Grundkauf und Hausbau

Der Kauf des Grundstücks und die Errichtung der Ehewohnung auf diesem Grundstück erfolgten zum Teil durch von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte bzw ihnen jeweils von Dritten geschenkte Mittel.

Da es sich bei der Eigenheimschaffung um einen einheitlichen Vorgang handelte, ist bei der wertverfolgenden Berücksichtigung dieser nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegenden Mit el nicht zwischen Grund und Gebäude zu differenzieren. Dass die Mittel des einen Ehegatten zum Grundankauf und die Mittel des anderen zum Hausbau verwendet wurden, ist daher irrelevant.

1 Ob 6/21w = iFamZ 2021,172(Deixler-Hübner)

Aufteilung einer während der Ehe gegründeten Privatstiftung

Ein Ehegatte brachte während der Ehe Unternehmen bzw Unternehmensanteile, bei denen es sich um keine bloße Wertanlage handelte und in die keine ehelichen Mittel geflossen waren, in eine Privatstiftung ein, die seither keine Zahlungen an ihn geleistet hat.

Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen könnte es gleich gehalten werden, dass Unternehmen Erträge an eine Privatstiftung ausschütten und diese dort angespart werden.

1 Ob 14/21x = EF-Z 2021/74(Oberhumer) = Leb, iFamZ 2021,166

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