Die Rsp hat in konkreten Einzelfällen folgende Verhaltensweisen als bloß leicht fahrlässig beurteilt:
Im Straßenverkehr:
Griff zum läutenden Handy während der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug ohne Hinzutreten eines weiteren Gefahrenmoments (zB überhöhte Geschwindigkeit) (OLG Wien 8 Ra 434/01d = ARD 5365/14/2002).
