Die Rsp hat in konkreten Einzelfällen folgende Verhaltensweisen als entschuldbare Fehlleistungen gewertet:
Bei einem jugendlichen Arbeitnehmer die Unterlassung einer Kontrolle, ob nach Öffnung der Hähne das gesamte Kühlwasser abgeflossen ist (4 Ob 116/64 = ARD 1751/9/65).
