Unter Jagdrecht versteht man die ausschließliche Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiet anzueignen. Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das Jagdausübungsrecht, das der Eigentümer von Grund und Boden nur dann hat, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Gem Art 15 Abs 1 B-VG fällt das Jagdrecht in die Kompetenz der Länder (in Gesetzgebung und Vollziehung).