Die Insolvenz-Entgeltsicherung ist im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geregelt. Es handelt sich um ein Sozialversicherungsgesetz, welches durch die Festlegung eines Arbeitgeberzuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag die Befriedigung aushaftender Arbeitnehmeransprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers über einen öffentlichen Fonds sicherstellt. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat eigene Rechtspersönlichkeit und wird von der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, die mit entsprechenden Aufgaben durch den Bund beliehen ist, nach außen vertreten.