Informationspflichten für Medieninhaber sind als Impressumspflicht und Offenlegung in den §§ 24 und 25 MedienG geregelt. Weites müssen gem § 26 MedienG entgeltliche Veröffentlichungen gekennzeichnet werden. Die Informationen, die angegeben werden müssen, haben einen geringeren Umfang als die Informationspflichten anderer Rechtsvorschriften, aber gleichzeitig einen breiteren Anwendungsbereich.