Das zivile Nachbarrecht gewährt Schutz vor unzulässigen Immissionen. Diese sind in § 364 Abs 2 ABGB nur demonstrativ aufgezählt. Der Begriff der Immission ist im Gesetz nicht umschrieben. Aus den aufgezählten Beispielen (Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung) folgt aber, dass nur die Zuleitung sinnlich wahrmehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden ist. Unmittelbare Zuleitung und das Eindringen grobkörperlicher Stoffe kann unbeschränkt abgewehrt werden.