Die Handlungsvollmacht ist eine nicht in das Firmenbuch eingetragene rechtsgeschäftliche Vollmacht eines Unternehmers. Ihr Umfang ist – anders als bei der Prokura – gesetzlich nicht vorgegeben, sondern steht zur Disposition des Unternehmers mit der Einschränkung, dass ein Dritter grds darauf vertrauen darf, dass von der Vollmacht gewöhnlich zusammenhängende Geschäfte und Rechtshandlungen umfasst sind.

