Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung ("network - System"). Sind Ort und Zeitpunkt des Verlustes des Transportgutes nicht feststellbar, muß sich der Frachtführer das für den Anspruchsteller günstigste Haftungsrecht entgegenhalten lassen.