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Einbringung – Einbringungsstichtag

UmgründungssteuerrechtEinbringungStücklerJuli 2023

Mit Ablauf des Einbringungsstichtags geht gem § 13 Abs 1 UmgrStG das Vermögen mit steuerrechtlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft über. Die Einkünfte betreffend das übertragene Vermögen sind ab dem Einbringungsstichtag folgenden Tag der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen; die Schluss- und Einbringungsbilanz dokumentieren den Vermögensübergang entsprechend.

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