Mit Ablauf des Einbringungsstichtags geht gem § 13 Abs 1 UmgrStG das Vermögen mit steuerrechtlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft über. Die Einkünfte betreffend das übertragene Vermögen sind ab dem Einbringungsstichtag folgenden Tag der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen; die Schluss- und Einbringungsbilanz dokumentieren den Vermögensübergang entsprechend.