Die Bewertung des einzubringenden Betriebsvermögens erfolgt grundsätzlich zu steuerrechtlichen Buchwerten. Insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen kann bzw muss für das Betriebsvermögen eine Aufwertung vorgenommen werden; eine daraus resultierende Steuerschuld ist entweder sofort bzw ratenweise zu entrichten. Daneben bestehen noch Regelungen für Mitunternehmerschaften, diverse Aufwertungswahlrechte oder von der Fusionsrichtlinie bedingte Sonderregelungen für die Einbringung von bestimmten betriebszugehörigen Kapitalanteilen.