„Buchgewinne“ und „Buchverluste“ sind alle rechnerischen Differenzbeträge, die sich als Folge der Verschmelzung in der Bilanz der übernehmenden Körperschaft ergeben. Nach § 3 Abs 2 UmgrStG sind diese Beträge bei der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich steuerneutral. Nur Erträge oder Aufwendungen aus Betriebsvermögensveränderungen, die infolge der Vereinigung von Aktiva und Passiva der am Verschmelzungsvorgang beteiligten Körperschaften stammen („Confusio“), sind gem § 3 Abs 3 UmgrStG steuerpflichtig.