Der Verlustabzug wird als ein höchstpersönliches Recht des Einbringenden angesehen; nach allgemeinen Ertragsteuerrecht ist ein Übergang auf die übernehmende Körperschaft nicht möglich. Bei einer unter Art III UmgrStG fallenden Einbringung kann der Verlustabzug hingegen nach Maßgabe von § 21 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Allerdings kann durch die Einbringung der Fortbestand des Verlustabzugs der übernehmenden Körperschaft gefährdet sein.