Eine Einbringung löst nicht nur Rechtsfolgen im Ertragsteuerrecht, sondern auch in anderen steuerrechtlich relevanten Bereichen aus. In § 22 UmgrStG werden Abgrenzungs- und Ordnungsvorschriften für den Bereich der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, Regelungen zur steuerlichen Folgen einer umgründungsbedingten Äquivalenzverletzung sowie Befreiungen und Begünstigungen im Bereich der Kapitalverkehrsteuern und der Grunderwerbsteuer geregelt.