Das UmgrStG bezweckt Unternehmensübertragungen auf verbandsrechtlicher Grundlage steuerneutral zu stellen. Es regelt sechs Umgründungstypen: Verschmelzung (Art I), Umwandlung (Art II), Einbringung (Art III), Zusammenschluss (Art IV), Realteilung (Art V), Spaltung (Art VI). Aus dem Gesetz können Rechtsprinzipien abgeleitet werden, wie etwa die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts, die Ertragsteuerneutralität, die Rückwirkungsfiktion, das Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip, der Übergang des Verlustabzugs, der Internationalisierung und der wirtschaftlichen Begründung.