Die übernehmende Personengesellschaft übernimmt mit Ablauf des Zusammenschlussstichtags das übertragene Vermögen. Es gilt der Grundsatz der Buchwertfortführung und der ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge; eine Ausnahme davon besteht bei Entstehung eines Besteuerungsrechts der Republik Österreich. Sonderregelungen für die übernehmende Personengesellschaft bestehen im Zusammenhang mit internationalen Schachtelbeteiligungen und für den Bereich der Kapitalertragsteuer.